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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

MontageService Neuber · Photovoltaik-Montage & Dachsanierung · Stand: 2026

Gültig ab 2026. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der MontageService Neuber (Auftragnehmer) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber) im Bereich der Photovoltaik-Montage sowie der Dachsanierung und damit zusammenhängenden Nebenleistungen.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der MontageService Neuber (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich der Photovoltaik-Montage sowie der Dachsanierung und damit im Zusammenhang stehender Nebenleistungen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.3 Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.

1.4 Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen ergänzend.

§ 2 Vertragsabschluss und Kommunikation

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande.

2.2 Mit Angebotsannahme erkennt der Auftraggeber diese AGB an. Die AGB sind jederzeit in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite des Auftragnehmers einsehbar.

2.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit elektronischer Kommunikation einverstanden. Schriftformerfordernisse können, soweit gesetzlich zulässig, durch E-Mail oder digitale Signaturen erfüllt werden.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Ausführungstermin zugänglich, vorbereitet und frei von baulichen Hindernissen ist.

3.2 Die Bereitstellung von Gerüsten, geeigneter Hebetechnik sowie sonstiger bauseits erforderlicher Voraussetzungen erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3 Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung sämtlicher statischer Nachweise sowie für die Tragfähigkeit des Daches verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

3.4 Verzögerungen aufgrund mangelnder Vorbereitung, fehlender Zugänglichkeit oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Stillstands- und Mehraufwandskosten.

§ 4 Ausführung und Aufmaß

4.1 Vor Beginn der Arbeiten kann ein technisches Aufmaß vor Ort erfolgen, das als Grundlage für Leistungserbringung, Materialdisposition und Abrechnung dient.

4.2 Änderungen gegenüber ursprünglich übermittelten Plänen, Maßen, Vorgaben oder Ausführungswünschen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig in Textform mitzuteilen.

4.3 Für Standzeiten, Mehrkosten oder Mehraufwand aufgrund unzutreffender, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben, Pläne oder Maße des Auftraggebers haftet der Auftraggeber.

§ 5 Leistungsumfang

5.1 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

5.2 Nicht enthalten sind insbesondere Leistungen wie elektrische Anschlüsse, Netzbetreiberanmeldungen, Blitzschutzmaßnahmen, Gerüstbau, Entsorgung, Zusatzabdichtungen, unvorhersehbare Instandsetzungsarbeiten oder sonstige bauliche Vorleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

5.3 Die Ausführung der Photovoltaik-Montage- und Dachsanierungsleistungen erfolgt grundsätzlich gemäß den vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

6.2 Bei Photovoltaik-Montagen ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu Baubeginn fällig.

6.3 Bei Dachsanierungsarbeiten ist eine Anzahlung in Höhe von 60 % der Auftragssumme mit Auftragserteilung, spätestens jedoch vor Materialbestellung, fällig. Grund hierfür ist, dass die für das jeweilige Bauvorhaben benötigten Bleche, Anschluss- und Kantteile überwiegend individuell nach Aufmaß und objektspezifischen Anforderungen gefertigt werden. Diese Sonderanfertigungen sind regelmäßig nicht lagerfähig und können anderweitig wirtschaftlich nicht verwendet werden. Ohne fristgerechten Eingang der Anzahlung besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Materialdisposition oder zum Ausführungsbeginn.

6.4 Weitere Abschlagszahlungen können insbesondere bei größeren Projekten, Teilabschnitten oder nach Baufortschritt vereinbart und abgerechnet werden.

6.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitergehende gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.

§ 7 Abnahme und Mängel

7.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Fertigstellung schriftlich konkrete Mängel rügt oder die Leistung in Benutzung nimmt, soweit gesetzlich zulässig.

7.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Werkleistungen.

7.3 Bei unsachgemäßer Nachbearbeitung, Veränderung oder Eingriffen durch Dritte entfällt die Gewährleistung für hierdurch verursachte Mängel.

§ 8 Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, witterungsbedingte Verzögerungen, Lieferschwierigkeiten oder behördliche Vorgaben, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Materialien, Bauteile und sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

§ 10 Gerichtsstand und Rechtswahl

10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung ausgeschlossen werden kann. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

§ 11 Salvatorische Klausel

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

11.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.